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   VG Berlin, 11.12.2012 - 27 K 79.10   

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https://dejure.org/2012,103918
VG Berlin, 11.12.2012 - 27 K 79.10 (https://dejure.org/2012,103918)
VG Berlin, Entscheidung vom 11.12.2012 - 27 K 79.10 (https://dejure.org/2012,103918)
VG Berlin, Entscheidung vom 11. Dezember 2012 - 27 K 79.10 (https://dejure.org/2012,103918)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 03.04.2019 - 2 BvR 328/16

    Zum Gebot der Erschöpfung des innerreligionsgemeinschaftlichen Rechtswegs

    b) Diesen Begründungsanforderungen trägt die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb nicht Rechnung, weil der Beschwerdeführer weder den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Dezember 2012 - VG 27 K 79.10 - noch den diesbezüglichen Begründungsschriftsatz vom 27. Mai 2013 vorgelegt oder deren Inhalt in hinreichendem Umfang wiedergegeben hat, so dass eine Prüfung der Beachtung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität nicht möglich ist.
  • VG Berlin, 20.04.2021 - 1 K 270.19
    Das "Ob" des staatlichen Rechtsschutzes hängt also nicht von dem Bestehen einer kirchlichen Gerichtsbarkeit ab (VG Berlin, Urteil vom 26. September 1994 - VG 28 A 261.92, juris Rn. 16; vgl. Ehlers/Schneider in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 40 Rn. 112), sondern allein von der Frage, ob eine Maßnahme dem Bereich des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaft zuzuordnen ist oder diesen überschreitet und eine Außenwirkung im staatlich zu schützenden Bereich besteht (VG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2012 - VG 27 K 79.10, BeckRS 2012, 213756 Rn. 27).
  • VG Berlin, 21.08.2020 - 1 L 248.20
    Das "Ob" des staatlichen Rechtsschutzes hängt also nicht von dem Fehlen oder Bestehen einer kirchlichen Gerichtsbarkeit ab (VG Berlin, Urteil vom 26. September 1994 - VG Berlin 28 A 261.92, juris Rn. 16; vgl. Ehlers/Schneider in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 40 Rn. 112), sondern allein von der Frage, ob eine kirchliche Maßnahme allein dem Bereich ihres Selbstbestimmungsrechts zuzuordnen ist oder diesen überschreitet und eine Außenwirkung im staatlich zu schützenden Bereich besteht (VG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2012 - VG Berlin 27 K 79.10, BeckRS 2012, 213756 Rn. 27).
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